JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 06.12.2000, Aktenzeichen: VIII R 21/00
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Bruchteils des Kommanditanteils ist nicht nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt, wenn der Veräußerer zudem wesentliche Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebsvermögens unentgeltlich und unter Fortführung des bisherigen Buchwerts dem Erwerber überträgt. 2. Zur Beiladung des Erwerbers eines Gesellschaftsanteils zum finanzgerichtlichen Verfahren, wenn sich der Streit darauf beschränkt, den vom Veräußerer erzielten Gewinn als laufenden oder nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigten Gewinn zu qualifizieren. EStG §§ 16, 34 FGO §§ 60 Abs. 3 Satz 2, 48 Urteil vom 6. Dezember 2000 - VIII R 21/00 - Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz |
| Rechtsgebiete: | EStG, FGO |
| Vorschriften: | EStG § 16, EStG § 34, FGO § 60 Abs. 3 Satz 2, FGO § 48, |
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