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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 06.11.2008, Aktenzeichen: IV R 51/07 



BFH – Aktenzeichen: IV R 51/07

Urteil vom 06.11.2008


Leitsatz:Ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen, das bisher alleinige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs einer Personengesellschaft war, kann auch dann Gegenstand einer Betriebsverpachtung sein, wenn die Personengesellschaft liquidiert wurde.
Rechtsgebiete:HGB, EStG
Vorschriften:HGB § 131 Nr. 4, HGB § 161 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 16,
Stichworte:Betriebsverpachtung bei Liquidation einer Personengesellschaft auch dann möglich, wenn nur die sich bisher im Sonderbetriebsvermögen befindliche, alleinige wesentliche Betriebsgrundlage verpachtet wird - Betriebsgrundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage bei einem Einzelhandelsbetrieb - Betriebsverpachtung setzt Fortführung des bisherigen Betriebs durch ein branchengleiches Unternehmen nicht mehr voraus - Einstellung der werbenden Tätigkeit und Verpachtung des Betriebs unter Ausübung des Verpächterwahlrechts,
Verfahrensgang:FG Baden-Württemberg, 12 K 22/05 vom 22.03.2006

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