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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 06.06.2001, Aktenzeichen: II R 76/99 



BFH – Aktenzeichen: II R 76/99

Urteil vom 06.06.2001


Leitsatz:Gegenstand eines (Kaufrechts-)Vermächtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten das Recht einräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, ist das durch den Erbfall begründete Gestaltungsrecht, das mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist; dieser ist mangels anderer Wertmaßstäbe nach dem Verkehrswert des Gegenstandes zu schätzen, auf den sich das Übernahmerecht bezieht. Die Steuer für diesen Erwerb entsteht erst, wenn der Bedachte das Recht geltend macht.
Rechtsgebiete:ErbStG, BewG, BGB
Vorschriften:ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, ErbStG § 12, BewG § 9 Abs. 1, BGB § 1939, BGB § 2048, BGB § 2150,
Verfahrensgang:FG Baden-Württemberg

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