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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 06.06.2001, Aktenzeichen: II R 47/98 



BFH – Aktenzeichen: II R 47/98

Urteil vom 06.06.2001


Leitsatz:Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Abgabenordnung auch dann gewahrt, wenn der Bescheid, der vor Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Behörde verlassen hat, dem Empfänger nicht zugeht, obwohl die Behörde nach Lage der Steuerakten alles getan hat, dass er hätte zugehen können, aber nach Ablauf der Festsetzungsfrist ein inhaltsgleicher Bescheid ergeht, der dem Empfänger auch bekannt gegeben wird?
Rechtsgebiete:AO 1977
Vorschriften:AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1,
Verfahrensgang:FG Nürnberg

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