JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 06.04.2005, Aktenzeichen: I R 86/04
| Leitsatz: | Trägt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für Reisen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Reise durch private Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst oder in nicht nur untergeordnetem Maße mitveranlasst ist. Eine schädliche private Mitveranlassung liegt regelmäßig vor, wenn bei einer entsprechenden Reise eines Einzelunternehmers oder eines Personengesellschafters das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG eingreifen würde. |
| Rechtsgebiete: | KStG, EStG |
| Vorschriften: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, EStG § 12 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | FG Berlin 7 K 7147/02 vom 22.06.2004 |
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"BFH - 06.04.2005, I R 86/04" © JuraForum.de — 2003-2012
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