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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 06.04.2005, Aktenzeichen: I R 86/04 



BFH – Aktenzeichen: I R 86/04

Urteil vom 06.04.2005


Leitsatz:Trägt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für Reisen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Reise durch private Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst oder in nicht nur untergeordnetem Maße mitveranlasst ist. Eine schädliche private Mitveranlassung liegt regelmäßig vor, wenn bei einer entsprechenden Reise eines Einzelunternehmers oder eines Personengesellschafters das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG eingreifen würde.
Rechtsgebiete:KStG, EStG
Vorschriften:KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, EStG § 12 Nr. 1,
Verfahrensgang:FG Berlin 7 K 7147/02 vom 22.06.2004

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