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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 06.04.2000, Aktenzeichen: IX R 90/97 



BFH – Aktenzeichen: IX R 90/97

Urteil vom 06.04.2000


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

1. Ehegatten können als Miteigentümer einer Wohnung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG den Fördergrundbetrag jeweils nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen, auch wenn bei ihnen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen.

2. Erwirbt ein Anspruchsberechtigter, der bereits zuvor Miteigentümer einer eigengenutzten Wohnung ist, einen weiteren Miteigentumsanteil hinzu, kann er gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG den Fördergrundbetrag nur entsprechend dem neu hinzuerworbenen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen.

EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 3, § 11 Abs. 6 Satz 3
EStG § 26

Urteil vom 6. April 2000 - IX R 90/97 -

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 177)
Rechtsgebiete:EigZulG, EStG
Vorschriften:EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 3, EigZulG § 11 Abs. 6 Satz 3, EStG § 26,

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