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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 05.12.2002, Aktenzeichen: IV R 7/01 



BFH – Aktenzeichen: IV R 7/01

Urteil vom 05.12.2002


Leitsatz:Eine ärztliche Notfallpraxis ist kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, selbst wenn sie mit Wohnräumen des Arztes räumlich verbunden ist. Als Notfallpraxis sind dabei Räume zu verstehen, die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b,
Verfahrensgang:FG Rheinland-Pfalz 2 K 2651/99 vom 26.09.2000

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