JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 05.10.2006, Aktenzeichen: VII R 63/05
| Leitsatz: | 1. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle nach § 93, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 kann auch dann vorliegen, wenn bei Betriebsprüfungen Steuerverkürzungen aufgedeckt worden sind, die durch bestimmte für die Berufsgruppe typische Geschäftsabläufe begünstigt worden sind. Eine nur geringe Anzahl bereits festgestellter Steuerverkürzungen allein steht dann der Aufnahme von Vorfeldermittlungen nicht entgegen. 2. Die Befragung Dritter, auch wenn sie mit den möglichen Steuerverkürzern in keiner unmittelbaren Beziehung stehen, ist --ohne dass es eines Anlasses in ihrer Person oder Sphäre bedürfte-- gerechtfertigt, wenn die Steuerfahndung aufgrund ihrer Vorerkenntnisse nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag. |
| Rechtsgebiete: | AO 1977 |
| Vorschriften: | AO 1977 § 93, AO 1977 § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, AO 1977 § 208 Abs. 1 Satz 2, |
| Stichworte: | Auskunftspflicht Dritter im Rahmen der Steuerfahndung, |
| Verfahrensgang: | Niedersächsisches FG 6 K 21/05 vom 11.11.2005 |
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