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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 05.07.2005, Aktenzeichen: VIII R 65/02 



BFH – Aktenzeichen: VIII R 65/02

Urteil vom 05.07.2005


Leitsatz:1. Die Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundstücks ist auch dann nicht nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt, wenn sie mit der Betriebsaufgabe zusammentrifft und hiermit zugleich eine zunächst bestehende Bebauungsabsicht aufgegeben wird. Soweit der Senat im Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

2. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn das Betriebsvermögen einer den gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft --mit Ausnahme der Grundstücke des Umlaufvermögens-- auf ein Schwesterunternehmen ausgelagert wird und im Anschluss hieran der Mitunternehmer seinen Gesellschaftsanteil veräußert.
Rechtsgebiete:EStG 1990
Vorschriften:EStG 1990 § 16, EStG 1990 § 34,
Verfahrensgang:FG München 5 K 5285/99 vom 25.07.2002

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