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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 05.06.2008, Aktenzeichen: IV R 81/06 



BFH – Aktenzeichen: IV R 81/06

Urteil vom 05.06.2008


Leitsatz:Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an mehr als drei am Grundstücksmarkt tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist auch dann der Veräußerung der zu den jeweiligen Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke gleichzustellen, wenn es sich bei den Gesellschaften um gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt. Die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen sind daher --bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen-- als laufende Gewinne aus gewerblichem Grundstückshandel im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Gewinnfeststellung) und der Gewerbesteuerveranlagung des Gesellschafters (der Obergesellschaft) zu erfassen.
Rechtsgebiete:AO, EStG, GewStG
Vorschriften:AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2, GewStG § 7, GewStG § 9 Nr. 2,
Stichworte:Gewerblicher Grundstückshandel infolge der kurzfristigen Veräußerung von mehr als drei Anteilen an gewerblich geprägten Objektgesellschaften - Bindungswirkung der Feststellung dieser Veräußerungsgewinne als außerordentliche Einkünfte bei der Untergesellschaft im Feststellungsverfahren der Obergesellschaft - Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 2 GewStG,
Verfahrensgang:FG Berlin, 7 K 4006/03 vom 21.03.2006

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