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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 05.06.2003, Aktenzeichen: V R 32/02 



BFH – Aktenzeichen: V R 32/02

Urteil vom 05.06.2003


Leitsatz:1. Der grundlegende Umbau eines Altbaus steht dann der Errichtung eines (neuen) Gebäudes i.S. der Übergangsregelung in § 27 Abs. 2 UStG 1993 gleich

* wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben

* oder wenn der Altbau durch den Umbau eine wesentliche Funktions- und Zweckveränderung erfährt.

2. Für vermietete Altbauten, die vor dem 11. November 1993 errichtet worden sind, ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung von Vermietungsumsätzen nach § 9 Abs. 2 UStG 1993 ohne zeitliche Beschränkung auch dann möglich, wenn der Vermieter den Altbau nach dem 11. November 1993 erworben und Herstellungsaufwendungen getätigt hat, die zu sonstigen nachträglichen Herstellungskosten geführt haben.
Rechtsgebiete:UStG 1993, HGB
Vorschriften:UStG 1993 § 27 Abs. 2, UStG 1993 § 9 Abs. 2, HGB § 255,
Verfahrensgang:FG Niedersachsen 5 K 801/99 vom 18.04.2002

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