JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 05.06.2003, Aktenzeichen: V R 32/02
| Leitsatz: | 1. Der grundlegende Umbau eines Altbaus steht dann der Errichtung eines (neuen) Gebäudes i.S. der Übergangsregelung in § 27 Abs. 2 UStG 1993 gleich * wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben * oder wenn der Altbau durch den Umbau eine wesentliche Funktions- und Zweckveränderung erfährt. 2. Für vermietete Altbauten, die vor dem 11. November 1993 errichtet worden sind, ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung von Vermietungsumsätzen nach § 9 Abs. 2 UStG 1993 ohne zeitliche Beschränkung auch dann möglich, wenn der Vermieter den Altbau nach dem 11. November 1993 erworben und Herstellungsaufwendungen getätigt hat, die zu sonstigen nachträglichen Herstellungskosten geführt haben. |
| Rechtsgebiete: | UStG 1993, HGB |
| Vorschriften: | UStG 1993 § 27 Abs. 2, UStG 1993 § 9 Abs. 2, HGB § 255, |
| Verfahrensgang: | FG Niedersachsen 5 K 801/99 vom 18.04.2002 |
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