JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 05.05.1998, Aktenzeichen: VII R 104/97
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Ob ein Kraftfahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein LKW ist, richtet sich ebenso wie in Umbaufällen auch dann nach den von der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Kriterien, insbesondere nach der Herstellerkonzeption und dem äußeren Erscheinungsbild, wenn ein Serienfahrzeug werkseitig in einer Sonderausführung hergestellt worden ist. 2. Fehlen im rückwärtigen Teil des Innenraums eines Fahrzeuges Seitenfenster, ist dies ein gewichtiges Zuordnungsmerkmal bei der Gesamtwürdigung, welches es im allgemeinen ausschließt anzunehmen, das Fahrzeug sei geeignet und bestimmt, dort Personen zu befördern. KraftStG § 8 Urteil vom 5. Mai 1998 - VII R 104/97 - Vorinstanz: FG München |
| Rechtsgebiete: | KraftStG |
| Vorschriften: | KraftStG § 8, |
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