JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 05.05.1995, Aktenzeichen: VI R 100/93
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten PKW für berufliche Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehört eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des PKW zu den sofort abziehbaren Werbungskosten; es handelt sich bei ihr nicht um Anschaffungskosten des obligatorischen Nutzungsrechts an dem PKW, die nur in Form von Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten. EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr.7, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Urteil vom 5. Mai 1994 - VI R 100/93 - Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1994, 242) |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, EStG § 7 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 2, |
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