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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 05.03.2002, Aktenzeichen: VII R 18/01 



BFH – Aktenzeichen: VII R 18/01

Urteil vom 05.03.2002


Leitsatz:1. Die Staffelung der Steuersätze nach Maßgabe der Schadstoffemissionen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG i.d.F. des KraftStÄndG 1997) ist grundsätzlich verfassungsgemäß.

2. Trotz der durch unterschiedliche Anforderungen an die Abgasemissionen nicht gerechtfertigten Differenzierung der Steuersätze für Dieselfahrzeuge mit mehr als 2 000 ccm Hubraum einerseits und mit bis zu 2 000 ccm Hubraum andererseits können Halter solcher kleinerer Dieselfahrzeuge eine gleiche steuerliche Begünstigung wie die Halter großer Dieselfahrzeuge nicht verlangen.

3. Unbeschadet der ökologischen Zielsetzung der Steuerstaffel des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ist es nicht willkürlich, die Kraftfahrzeugsteuer auch nach der Größe des Hubraums zu staffeln.

4. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ist nicht wegen Unverständlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen der einzelnen Stufen der Steuerstaffel nichtig.
Rechtsgebiete:KraftStG
Vorschriften:KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e,
Verfahrensgang:FG Münster

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