JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 04.12.2002, Aktenzeichen: II R 75/00
| Leitsatz: | 1. Bei der mittelbaren Schenkung eines noch herzustellenden Gebäudes gibt der Herstellungsaufwand die Höhe vor, bis zu der der Schenker die Finanzierung übernehmen kann. Soweit der Bedachte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist der Herstellungsaufwand mit den Nettobeträgen anzusetzen. 2. Wendet der Schenker dem Bedachten einen den Herstellungsaufwand übersteigenden Betrag zu, liegt darin eine zusätzliche Schenkung, und zwar in Gestalt einer Geldschenkung. 3. Stellt der Schenker dem Bedachten den Betrag in Höhe des maßgeblichen Herstellungsaufwandes im Voraus zinslos zur Verfügung, liegt darin eine weitere freigebige Zuwendung, und zwar in Gestalt einer Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung, die unter Berücksichtigung der Fälligkeit(en) der Herstellungskosten gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 1 BewG mit jährlich 5,5 v.H. des Kapitals zu bewerten ist. |
| Rechtsgebiete: | ErbStG, BewG |
| Vorschriften: | ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 12 Abs. 1, BewG § 15 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | FG Münster 3 K 4284/97 Erb vom 17.08.2000 |
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"BFH - 04.12.2002, II R 75/00" © JuraForum.de — 2003-2012
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