JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 04.11.2004, Aktenzeichen: III R 73/03
| Leitsatz: | 1. Die für die Gewährung der Eigenheimzulage maßgebende Einkunftsgrenze ist unabhängig von der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerfestsetzung zu ermitteln. 2. Hat der Anspruchsberechtigte bei der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerveranlagung von einem Wahlrecht Gebrauch gemacht --hier einen Teilbetrag der Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG in Anspruch genommen--, kann er im Rahmen des Antrags auf Eigenheimzulage sein Wahlrecht nicht abweichend ausüben. Er kann daher keine höheren Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, um die maßgebende Einkunftsgrenze nicht zu überschreiten. |
| Rechtsgebiete: | EigZulG, FöGbG |
| Vorschriften: | EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1, EigZulG § 5 Satz 1, EigZulG § 5 Satz 2, EigZulG § 11 Abs. 4, FöGbG § 4 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | Thüringer FG IV 325/01 vom 11.09.2003 |
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