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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 04.11.2004, Aktenzeichen: III R 5/03 



BFH – Aktenzeichen: III R 5/03

Urteil vom 04.11.2004


Leitsatz:Die aus Agenturgeschäften vereinnahmten Geldbeträge (hier Erlöse eines Tankstellenpächters für Mineralölprodukte) sind auch bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nicht als Betriebseinnahmen, die Weiterleitung dieser Beträge nicht als Betriebsausgabe zu erfassen. Verwendet der Unternehmer diese in fremdem Eigentum stehenden Geldbeträge zunächst für private Zwecke und nimmt sodann Darlehen auf, mit denen er die Geldbeträge ersetzt, entnimmt er daher keine Betriebseinnahmen und finanziert auch keine Betriebsausgaben.
Rechtsgebiete:AO 1977, EStG, HGB
Vorschriften:AO 1977 § 39, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 5, HGB § 242 Abs. 1,
Verfahrensgang:FG Münster 11 K 2114/00 F vom 26.10.2001

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