JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 04.11.1999, Aktenzeichen: VII R 43/98
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Nach dem Urteil des EuGH vom 25. Juli 1991 Rs. C-299/90 (EuGHE 1991, I-4301) kommt es nicht darauf an, ob der Agent die zollwertrechtlich maßgebliche grenzüberschreitende Transaktion zwischen dem Hersteller/Lieferanten der Ware im Drittland und dem Einführer in der Gemeinschaft als unmittelbarer Stellvertreter des Einführers (handelnd in fremdem Namen) vermittelt hat oder dabei lediglich als mittelbarer Vertreter (handelnd in eigenem Namen) aufgetreten ist. Entscheidend ist allein, daß der Agent für Rechnung seines Auftraggebers, des Einführers, beim Kauf der zu bewertenden Waren tätig geworden ist. Dann ist er Einkaufskommissionär und die von ihm seinem Auftraggeber berechnete Provision eine Einkaufsprovision im Sinne des Zollwertrechts, die nicht in den Zollwert einzubeziehen ist. 2. Einkaufsprovisionen, die nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführte Ware enthalten, sondern Gegenstand separater Berechnung sind, müssen in der Zollwertanmeldung nicht angemeldet werden; die Frage des getrennten Ausweises zwecks Nichtberücksichtigung dieser Provisionen bei der Ermittlung des Zollwerts kann sich in solchen Fällen nicht stellen. ZWVO 1980 Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Abs. 4 Urteil vom 4. November 1999 - VII R 43/98 - Vorinstanz: FG Hamburg |
| Rechtsgebiete: | ZWVO 1980 |
| Vorschriften: | ZWVO 1980 Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i, ZWVO 1980 Art. 8 Abs. 4, |
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