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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 04.11.1997, Aktenzeichen: VIII R 18/95 



BFH – Aktenzeichen: VIII R 18/95

Urteil vom 04.11.1997


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

1. Gehört zum Vermögen eines Ehegatten bei vereinbarter Gütergemeinschaft ein Gewerbebetrieb mit einem ins Gewicht fallenden Betriebskapital, so werden die Ehegatten regelmäßig Mitunternehmer des Betriebes (ständige Rechtsprechung). Die Gütergemeinschaft führt jedoch nicht unmittelbar und zwangsläufig zur Annahme einer Mitunternehmerschaft. Vielmehr bleibt stets für das Bejahen der Merkmale des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative eine Gesamtwürdigung im Einzelfall erforderlich.

2. Als steuerrechtlich notwendige Grundlage für die Mitunternehmerschaft reicht bei Ehegatten niederländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, regelmäßig auch das Bestehen der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht aus.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 ZPO § 293

Urteil vom 4. November 1997 - VIII R 18/95 -

Vorinstanz: FG Düsseldorf
Rechtsgebiete:EStG, ZPO
Vorschriften:EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1, ZPO § 293,

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