( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 04.09.2003, Aktenzeichen: V R 34/99 



BFH – Aktenzeichen: V R 34/99

Urteil vom 04.09.2003


Leitsatz:1. Beim sog. echten Factoring, bei dem der Factor Forderungen eines Unternehmers (des sog. Anschlusskunden) ankauft, ohne gegen diesen bei Ausfall von Schuldnern ein Rückgriffsrecht zu haben, liegen umsatzsteuerrechtlich keine Umsätze des Anschlusskunden an den Factor, sondern Umsätze des Factors an den Anschlusskunden vor (Änderung der Rechtsprechung).

2. Kauft ein Factor Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos auf und berechnet er seinem Kunden dafür Gebühren, liegt eine "Einziehung von Forderungen" i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1991 vor. Die Einziehung der Forderungen ist steuerpflichtig und führt nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.
Rechtsgebiete:UStG 1991, Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:UStG 1991 § 2, UStG 1991 § 4 Nr. 8 Buchst. c, UStG 1991 § 15 Abs. 1, UStG 1991 § 15 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3,
Verfahrensgang:FG Hessen 6 K 2215/97 vom 05.05.1999

Volltext

Um den Volltext vom BFH – Urteil vom 04.09.2003, Aktenzeichen: V R 34/99 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bfh/bfh-urteil-vom-04-09-2003-az-v-r-3499

"BFH - 04.09.2003, V R 34/99" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN