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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 04.07.2007, Aktenzeichen: X R 49/06 



BFH – Aktenzeichen: X R 49/06

Urteil vom 04.07.2007


Leitsatz:Die Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft sind wesentliche Betriebsgrundlagen i.S. von § 16 EStG des Besitzeinzelunternehmens. Werden diese Anteile nicht mitveräußert, kann von einer privilegierten Teilbetriebsveräußerung nicht ausgegangen werden.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1,
Stichworte:Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft als wesentliche Betriebsgrundlagen des Besitzeinzelunternehmens - Annahme eines Teilbetriebs - Grundstücksvermietung in Gestalt eines Teilbetriebs - Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage,
Verfahrensgang:Niedersächsisches FG 1 K 589/98 vom 19.05.2003

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