JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 04.03.2009, Aktenzeichen: I R 1/08
| Leitsatz: | 1. Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Aktionär der beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages entgegen, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich in jener Höhe vereinbart wird, um die der hypothetische Gewinnanspruch des Außenstehenden ohne die Gewinnabführung den Festbetrag übersteigen würde. 2. Die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen wegen der irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts kann nur dann gemäß § 174 Abs. 4 AO zum Anlass für die Aufhebung oder die Änderung eines weiteren Steuerbescheids genommen werden, wenn der zuerst geänderte Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung objektiv rechtswidrig war. |
| Rechtsgebiete: | KStG 1991, EStG, AktG |
| Vorschriften: | KStG 1991 § 8 Abs. 1, KStG 1991 § 16, EStG § 4 Abs. 1 S. 1, EStG § 5, AktG § 304, AktG § 307, |
| Stichworte: | Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre mit körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft - Rechtswidriger Ausgangsbescheid als Voraussetzung der Änderung eines anderen Bescheids nach § 174 Abs. 4 AO, |
| Verfahrensgang: | FG Münster, 9 K 4007/06 K vom 21.09.2007 |
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