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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 04.03.2008, Aktenzeichen: VII R 12/07 



BFH – Aktenzeichen: VII R 12/07

Urteil vom 04.03.2008


Leitsatz:Eine Steuerberatungsgesellschaft darf den Namen eines ausgeschiedenen Gesellschafters auch dann in ihrer Firma weiterführen, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist. Die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer enthält keine Rechtsgrundlage dafür, einer Steuerberatungsgesellschaft eine Änderung ihrer Firma deshalb abzuverlangen, weil die abstrakte Gefahr besteht, dass ihr Namenspatron unter ihrer Firma unzulässige selbständige Hilfe in Steuersachen leisten könnte.
Rechtsgebiete:StBerG, BOStB
Vorschriften:StBerG § 50, StBerG § 55 Abs. 2, StBerG § 57 Abs. 1, StBerG § 86 Abs. 2 Nr. 2, BOStB § 56 Abs. 2 Satz 4,
Stichworte:Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft,
Verfahrensgang:Niedersächsisches FG, 6 K 410/06 vom 08.02.2007

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