JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 03.12.1998, Aktenzeichen: III R 5/98
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Wird ein fünfjähriges Kind von einer Begleitperson zum Zwecke einer amtsärztlich bestätigten Heilbehandlung im Rahmen eines vier- bis fünfstündigen Aufenthalts zu einer besonderen Behandlungseinrichtung gefahren und von dort wieder abgeholt, so sind auch die Aufwendungen für die Zwischenheimfahrten der Begleitperson als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn es der Begleitperson unzumutbar ist, die Behandlung abzuwarten. 2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Fahrtkosten bei Benutzung eines PKW nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig sind, es sei denn, es bestand keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung. AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 3 EStG § 33 Abs. 1 und 2 FGO § 68 Satz 2 VwZG § 9 Abs. 1 und 2 Urteil vom 3. Dezember 1998 - III R 5/98 - Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1998, 567) |
| Rechtsgebiete: | AO 1977, EStG, FGO, VwZG |
| Vorschriften: | AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 3, EStG § 33 Abs. 1 und 2, FGO § 68 Satz 2, VwZG § 9 Abs. 1 und 2, |
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