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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 03.03.2004, Aktenzeichen: X R 135/98 



BFH – Aktenzeichen: X R 135/98

Urteil vom 03.03.2004


Leitsatz:Die Parteien einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge, die im Rahmen eines Altenteilsvertrages i.S. der landesrechtlichen Ausführungsgesetze zum BGB oder eines diesem vergleichbaren Versorgungsvertrages zunächst die Nichtabänderbarkeit der Leistungen und damit eine Leibrente vereinbart haben, können im Nachhinein mit Wirkung für die Zukunft die Abänderbarkeit der Leistungen vereinbaren und damit die Leibrente in eine dauernde Last umwandeln.
Rechtsgebiete:EStG, AGBGB SH
Vorschriften:EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, EStG § 12, AGBGB SH,
Verfahrensgang:Schleswig-Holsteinisches FG V 797/97 vom 20.08.1998

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