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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 02.07.2004, Aktenzeichen: II R 9/02 



BFH – Aktenzeichen: II R 9/02

Urteil vom 02.07.2004


Leitsatz:1. Der Grundstückswert für Grundstücke, auf denen sich Gebäude auf fremdem Grund und Boden befinden, ist gemäß § 148 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BewG zu ermitteln.

2. Verstößt der nach § 148 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BewG ermittelte Wert solch eines Grundstücks, das mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden bebaut ist, im Einzelfall gegen das Übermaßverbot, ist er im Wege verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift auf den Verkehrswert des Grundstücks herabzusetzen.

3. Die Rechtsprechung, wonach die aus reinen Grundstücksvermächtnissen sich ergebenden Sachleistungsverpflichtungen der Erben und Sachleistungsansprüche der Vermächtnisnehmer ausnahmsweise mit den Steuerwerten der Grundstücke zu bewerten sind, bedarf unter der Geltung der §§ 138 ff. BewG einer Überprüfung.
Rechtsgebiete:ErbStG, BewG
Vorschriften:ErbStG § 10 Abs. 6 Satz 3, ErbStG § 12 Abs. 1, ErbStG § 12 Abs. Abs. 3, BewG § 148 Abs. 2, BewG § 148 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:FG Düsseldorf 11 K 850/99 BG vom 31.01.2002

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