JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 02.06.2005, Aktenzeichen: III R 66/04
| Leitsatz: | 1. Zahlen geschiedene Eltern ihrem Kind, das in einem selbständigen Haushalt lebt, jeweils eine Unterhaltsrente, hat Anspruch auf Kindergeld, wer die höhere Unterhaltsrente leistet. Hat derjenige, der das Kindergeld bisher erhalten hat, den Betrag an das Kind als Unterhalt weitergeleitet, so bleibt das Kindergeld für die Feststellung der höheren Unterhaltsrente außer Betracht. 2. Begehrt der Berechtigte mit der Klage, den die Zahlung von Kindergeld ablehnenden Bescheid der Familienkasse aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld auf unbestimmte Zeit zu zahlen, handelt es sich um eine Verpflichtungsklage. Ist die Ablehnung des Kindergelds rechtswidrig, ist der Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, über den Kindergeldantrag erneut zu entscheiden. |
| Rechtsgebiete: | AO 1977, EStG, BGB, FGO |
| Vorschriften: | AO 1977 § 173, EStG § 64, EStG § 66 Abs. 2, EStG § 70 Abs. 1, EStG § 70 Abs. 2, EStG § 70 Abs. 3, BGB § 1612, BGB § 1612b, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 96, FGO § 100 Abs. 1, FGO § 100 Abs. 2, FGO § 101, |
| Verfahrensgang: | Niedersächsisches FG 8 K 403/00 vom 14.01.2003 |
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"BFH - 02.06.2005, III R 66/04" © JuraForum.de — 2003-2012
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