JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 02.04.2008, Aktenzeichen: II R 4/06
| Leitsatz: | Behält ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel für sich und erhalten die Spieler die Gewinne, die beim absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen wären, aus den Einsätzen ausgezahlt, veranstaltet es eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie. |
| Rechtsgebiete: | RennwLottG, EG, Richtlinie 77/388/EWG, GG, AO |
| Vorschriften: | RennwLottG § 17, RennwLottG § 19, EG Art. 49, EG Art. 50, Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, AO § 40, AO § 41 Abs. 1 Satz 1, AO § 152, |
| Stichworte: | Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie, |
| Verfahrensgang: | FG Köln, 11 K 3095/04 vom 16.11.2005 |
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