JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 01.10.1997, Aktenzeichen: X R 149/94
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Hohe Renovierungsaufwendungen im Anschluß an den teilentgeltlichen Erwerb einer eigengenutzten Wohnung sind nur insoweit als sog. anschaffungsnahe Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG einzubeziehen, als sie auf den entgeltlichen Teil des Erwerbs entfallen, und zwar unabhängig davon, ob sie teils als Herstellungskosten teils als Erhaltungsaufwendungen oder insgesamt als nachträgliche Herstellungskosten zu beurteilen sind. EStG § 10e Abs. 1, 3 Urteil vom 1. Oktober 1997 - X R 149/94 Vorinstanz: FG München (EFG 1995, 251) |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 10e Abs. 1, 3, |
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