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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 01.07.2008, Aktenzeichen: II R 2/07 



BFH – Aktenzeichen: II R 2/07

Urteil vom 01.07.2008


Leitsatz:Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die geschuldete Steuer selbst übernommen und war dies dem FA bei Erlass des Schenkungsteuerbescheids bekannt, erfordert die Inanspruchnahme des Bedachten eine Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung, es sei denn, die Gründe sind dem Bedachten bekannt oder für ihn ohne weiteres erkennbar.
Rechtsgebiete:ErbStG, AO, FGO
Vorschriften:ErbStG § 20 Abs. 1 Satz 1, AO § 5, AO § 44 Abs. 1, AO § 121, AO § 126 Abs. 1 Nr. 2, FGO § 102 Satz 2,
Stichworte:Begründung des Auswahlermessens bei Inanspruchnahme des Beschenkten trotz Übernahme der Steuer durch den Schenker - Keine erstmalige Anstellung oder Nachholung von Ermessenserwägungen der Finanzbehörde im finanzgerichtlichen Verfahren,
Verfahrensgang:FG Münster, 3 K 6936/01 Erb vom 08.12.2008

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