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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 01.06.2006, Aktenzeichen: V R 104/01 



BFH – Aktenzeichen: V R 104/01

Urteil vom 01.06.2006


Leitsatz:Die Leistungen eines Unternehmers, der die Durchführung von Sprachstudienaufenthalten im Ausland einschließlich Beförderung und Betreuung im eigenen Namen anbietet, können als einheitliche Leistung unter die Sonderregelung des § 25 UStG für Reiseleistungen fallen. Auf den Zweck oder die Dauer des Auslandsaufenthalts der Teilnehmer kommt es insoweit nicht an.
Rechtsgebiete:UStG 1993, Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:UStG 1993 § 4 Nr. 23, UStG 1993 § 25, Richtlinie 77/388/EWG Art. 26,
Verfahrensgang:FG Baden-Württemberg 10 K 310/98 vom 15.11.2001

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