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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 01.02.2001, Aktenzeichen: V R 23/00 



BFH – Aktenzeichen: V R 23/00

Urteil vom 01.02.2001


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

1. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes gemäß § 9 UStG kann jedenfalls bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung rückgängig gemacht werden.

2. Hatte der Unternehmer auf die Steuerfreiheit des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt.

3. Die Rückgängigmachung wirkt auf das Jahr der Ausführung des Umsatzes zurück. Der leistende Unternehmer schuldet jedoch die dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellte, aber nicht mehr geschuldete Umsatzsteuer bis zur Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 2 UStG.


UStG 1980 § 9, § 14, § 15
AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Urteil vom 1. Februar 2001 - V R 23/00 -

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2000, 970)
Rechtsgebiete:UStG 1980, AO 1977
Vorschriften:UStG 1980 § 9, UStG 1980 § 14, UStG 1980 § 15, AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

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