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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 30.09.2005, Aktenzeichen: V S 13/05 



BFH – Aktenzeichen: V S 13/05

Beschluss vom 30.09.2005


Leitsatz:1. Die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO sind nur dargelegt, wenn der Antragsteller die (entscheidungserhebliche) Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.

2. Das Vorbringen, die angefochtene Entscheidung sei materiell fehlerhaft, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

3. Die Beteiligten müssen vor einer Verbindung zweier Nichtzulassungsbeschwerden zu gemeinsamer Entscheidung nicht gehört werden.
Rechtsgebiete:FGO
Vorschriften:FGO § 73 Abs. 1 Satz 1, FGO § 116, FGO § 121 Satz 1, FGO § 133a,

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