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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 29.04.2003, Aktenzeichen: VI R 140/90 



BFH – Aktenzeichen: VI R 140/90

Beschluss vom 29.04.2003


Leitsatz:Bei einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache aufgrund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten können dem FA die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn es einen wegen Vorliegen von Musterverfahren sachgemäßen Antrag des Klägers auf Ruhen des Verfahrens ablehnt. Die volle Kostenlast kann in einem solchen Fall auch dann billigem Ermessen entsprechen, wenn das BVerfG eine verfassungswidrige Norm weiterhin für anwendbar erklärt hat und der Kläger deshalb nicht obsiegen kann.
Rechtsgebiete:AO 1977, FGO
Vorschriften:AO 1977 § 363, FGO § 138 Abs. 1,
Verfahrensgang:FG Niedersachsen VIII 366/89 vom 06.10.1989

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