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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 27.08.1998, Aktenzeichen: V R 77/96 



BFH – Aktenzeichen: V R 77/96

Beschluss vom 27.08.1998


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15. Januar 1998 Rs. C-37/95, Ghent Coal Terminal NV, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94, INZO) bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig waren, diese Gegenstände oder Dienstleistungen nicht verwendet hat, um steuerpflichtige Umsätze zu bewirken.

Bleibt nach diesem Grundsatz das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann erhalten, wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand oder die Dienstleistung zwar tatsächlich zur Ausführung von (Vermietungs-)Umsätzen verwendet, aber aufgrund einer Gesetzesänderung nach Bezug des Gegenstands/der Dienstleistung nicht mehr zum Verzicht auf die Steuerbefreiung der damit ausgeführten Umsätze berechtigt ist, also tatsächlich keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen kann?

Bleibt in einem solchen Fall eines nachträglich eintretenden Umstands das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann bestehen, wenn die Steuerfestsetzungen nach nationalem Recht zulässigerweise unter einem sog. Vorbehalt der Nachprüfung standen, der eine rasche Steuerfestsetzung allein aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen ermöglicht, aber andererseits der Finanzbehörde das Recht gibt, die Steuerfestsetzung allseitig in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu korrigieren?

Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, 20
UStG 1993 § 9 Abs. 2, § 15, § 27 Abs. 2 Nr. 3
AO 1977 § 164

Beschluß vom 27. August 1998 - V R 77/96 -

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 507)
Rechtsgebiete:Richtlinie 77/388/EWG, UStG 1993, AO 1977
Vorschriften:Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, Richtlinie 77/388/EWG Art. 20, UStG 1993 § 9 Abs. 2, UStG 1993 § 15, UStG 1993 § 27 Abs. 2 Nr. 3, AO 1977 § 164,

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