JuraForum.de > Urteile > BFH > Beschluss vom 25.11.2003, Aktenzeichen: IV S 15/03
| Leitsatz: | 1. Der BFH wird nicht deshalb zum Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO, weil bei ihm eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Parallelverfahren desselben Steuerpflichtigen anhängig ist, in dem die gleichen materiell-rechtlichen Fragen umstritten sind, die sich auch hinsichtlich der Bescheide stellen, deren AdV im Einspruchsverfahren begehrt wird. 2. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das FG kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn für den zu Unrecht beim BFH angebrachten Antrag auf AdV die besonderen Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO (hier: vorangegangene Ablehnung der AdV durch die Behörde) im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sind. 3. Den Beteiligten kann das nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG erforderliche rechtliche Gehör im Eilverfahren auch telefonisch gewährt werden. |
| Rechtsgebiete: | FGO, GVG |
| Vorschriften: | FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 4, FGO § 70, GVG § 17, GVG § 17a Abs. 2 Satz 1, |
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