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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 25.11.1997, Aktenzeichen: VII B 188/97 



BFH – Aktenzeichen: VII B 188/97

Beschluss vom 25.11.1997


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

l. Bestreitet die Finanzbehörde die aufschiebende Wirkung des Einspruchs des Vollstreckungsschuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, kommt für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung in Betracht.

2. Nach der Neufassung des § 284 Abs. 5 AO 1977 durch das StMBG ist die aufschiebende Wirkung des fristgerecht eingelegten Einspruchs (1.) nur noch davon abhängig, daß der Einspruch begründet worden ist und die vorgebrachten Einwendungen nicht bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind.

AO 1977 § 284 Abs. 5 und 7 FGO § 69, § 114

Beschluß vom 25. November 1997 - VII B 188/97

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Rechtsgebiete:AO, FGO
Vorschriften:AO 1977 § 284 Abs. 5 und 7, FGO § 69, FGO § 114,

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