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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 25.01.2006, Aktenzeichen: IV R 14/04 



BFH – Aktenzeichen: IV R 14/04

Beschluss vom 25.01.2006


Leitsatz:1. Rücklagen i.S. des § 6b Abs. 3 EStG für Gewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen sind in der durch die Mitunternehmerschaft aufzustellenden Sonderbilanz zu passivieren. Das gilt auch bei ausgeschiedenen Gesellschaftern.

2. Das Wahlrecht zur Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG ist von dem Mitunternehmer persönlich auszuüben. Grundsätzlich wird vermutet, dass die Sonderbilanz mit dem Mitunternehmer abgestimmt ist. Diese Vermutung gilt nicht bei einem ausgeschiedenen Gesellschafter.

3. Hat ein Mitunternehmer die Vermutung seines Mitwirkens an der Aufstellung der Sonderbilanz erschüttert oder greift die Vermutung gar nicht ein, ist die von der Mitunternehmerschaft aufgestellte Sonderbilanz keine Bilanz, die das Änderungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 auslöst.
Rechtsgebiete:EStG, EStG i.d.F. des StBereinG 1999, AO 1977
Vorschriften:EStG § 6b Abs. 3 Satz 1, EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 4 Abs. 2 Satz 2, AO 1977 § 183 Abs. 2 Satz 1,
Verfahrensgang:FG Münster 1 K 7673/00 F vom 17.12.2003

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