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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 24.07.2002, Aktenzeichen: V B 25/02 



BFH – Aktenzeichen: V B 25/02

Beschluss vom 24.07.2002


Leitsatz:Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Frage, ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, grundsätzlich davon abhängt, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger bei Ausführung der Leistung im eigenen Namen oder --berechtigterweise-- im Namen eines anderen aufgetreten ist, sowie, dass die Feststellungslast für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen (wie u.a. die Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller) der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt.
Rechtsgebiete:UStG 1993
Vorschriften:UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:FG Berlin 5 K 5187/00 vom 27.11.2001

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