JuraForum.de > Urteile > BFH > Beschluss vom 23.07.1999, Aktenzeichen: VI B 116/99
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß ein Zufluß von Arbeitslohn nicht bereits durch die Einräumung eines Anspruchs gegen den Arbeitgeber, sondern grundsätzlich erst durch dessen Erfüllung begründet wird. 2. Das gilt auch für den Fall, daß der Anspruch --wie ein solcher auf die spätere Verschaffung einer Aktie zu einem bestimmten Preis-- lediglich die Chance eines zukünftigen Vorteils beinhaltet. FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2 Satz 2 Beschluß vom 23. Juli 1999 - VI B 116/99 - Vorinstanz: FG München |
| Rechtsgebiete: | FGO, EStG |
| Vorschriften: | FGO § 69 Abs. 3 Satz 1, FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 38 Abs. 2 Satz 2, |
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