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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 22.08.2006, Aktenzeichen: I R 116/04 



BFH – Aktenzeichen: I R 116/04

Beschluss vom 22.08.2006


Leitsatz:Dem EuGH werden die folgenden Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es mit Art. 56 und Art. 58 EG vereinbar, wenn ein deutsches Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat (hier: die Vereinigten Staaten von Amerika) bei der Gewinnermittlung nicht abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterliegen?

2. Ist eine abkommensrechtliche Regelung mit dem vorgenannten Inhalt im Hinblick auf die Vorbehaltsklausel in Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG dann mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn die maßgeblichen Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens schon am 31. Dezember 1993 bestanden haben, der sich aus ihnen ergebende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten aber bis zum Jahr 1998 durch das innerstaatliche deutsche Recht aufgehoben wurde?
Rechtsgebiete:EG, DBA-USA 1989, EStG 1997, EStG 1997 i.d.F. des StBereinG 1999
Vorschriften:EG Art. 56, EG Art. 57 Abs. 1, EG Art. 58, DBA-USA 1989 Art. 7 Abs. 1 Satz 2, DBA-USA 1989 Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1, EStG 1997 a.F. § 2a Abs. 3 Satz 1, EStG 1997 i.d.F. des StBereinG 1999 § 52 Abs. 3 Satz 2,
Stichworte:Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Abzugsausschluss von Verlusten einer US-amerikanischen Betriebsstätte nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-USA 1989 gemeinschaftsrechtswidrig?,
Verfahrensgang:FG Düsseldorf 6 K 3796/01 K vom 14.09.2004
FG Düsseldorf 6 K 3796/01 F vom 14.09.2004

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