JuraForum.de > Urteile > BFH > Beschluss vom 22.07.2003, Aktenzeichen: XI R 5/02
| Leitsatz: | Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 12 EG-Vertrag (i.d.F. des Vertrags von Amsterdam) --EGV-- dahin gehend auszulegen, dass er § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre? 2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 18 Abs. 1 EGV dahin gehend auszulegen, dass er § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre? |
| Rechtsgebiete: | EGV, EStG |
| Vorschriften: | EGV Art. 12, EGV Art. 18 Abs. 1, EGV Art. 234, EStG § 1a Abs. 1 Nr. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | FG München 9 K 3683/99 vom 20.02.2002 |
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"BFH - 22.07.2003, XI R 5/02" © JuraForum.de — 2003-2012
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