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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 21.08.2006, Aktenzeichen: VII B 333/05 



BFH – Aktenzeichen: VII B 333/05

Beschluss vom 21.08.2006


Leitsatz:Durch die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und damit der Gewichtsbesteuerung von sog. Kombinationsfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hat sich nichts an der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes des PKW geändert, wie ihn der BFH in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat. Die RL 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt und die darauf beruhende verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich.
Rechtsgebiete:RL 70/156/EWG, KraftStG, PBefG
Vorschriften:RL 70/156/EWG, KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1, KraftStG § 8, PBefG § 4 Abs. 4,
Verfahrensgang:FG Köln 6 V 3715/05 vom 28.11.2005

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