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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 21.02.2002, Aktenzeichen: V R 62/01 



BFH – Aktenzeichen: V R 62/01

Beschluss vom 21.02.2002


Leitsatz:1. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks führt umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich zu einer entgeltlichen Lieferung des Grundstückseigentümers an den Ersteher. Dies gilt aber nicht, wenn eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG 1993 vorliegt; diese setzt kein lebendes Unternehmen voraus.

2. Auch bereits vor In-Kraft-Treten des § 9 Abs. 3 UStG 1999 n.F. war ein Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem Verteilungstermin nicht mehr wirksam.
Rechtsgebiete:UStG 1993, UStDV 1993, ZVG
Vorschriften:UStG 1993 § 9, UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. a, UStDV 1993 § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, ZVG § 107,
Verfahrensgang:FG Baden-Württemberg

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