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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 20.10.2005, Aktenzeichen: VII B 207/05 



BFH – Aktenzeichen: VII B 207/05

Beschluss vom 20.10.2005


Leitsatz:1. Die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss eines Verfahrens ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Spruchkörpers, der mit ihm befasst war, sondern der Gerichtsverwaltung. Dementsprechend muss ggf. die Gerichtsverwaltung eine Entscheidung darüber treffen, ob einem Beteiligten nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens Akteneinsicht gewährt werden soll.

2. Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO dient allein der Prozessführung und erlischt, sobald das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen ist.

3. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, Einsicht in die Akte eines abgeschlossenen Verfahrens zu verweigern, ist jedenfalls dann nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn einziger Streitpunkt ist, ob wegen des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO erloschen ist.
Rechtsgebiete:FGO, ZPO, GKG
Vorschriften:FGO § 78, FGO § 128, FGO § 155, ZPO § 299 Abs. 2, GKG § 21,
Verfahrensgang:FG München 14 K 1401/01 vom 28.07.2005

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