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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 20.07.2006, Aktenzeichen: VI R 94/01 



BFH – Aktenzeichen: VI R 94/01

Beschluss vom 20.07.2006


Leitsatz:Dem Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten (Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich (betrieblich) veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind?
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2,
Verfahrensgang:FG Köln 10 K 6288/96 vom 21.06.2001

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