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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 20.03.2009, Aktenzeichen: VIII B 170/08 



BFH – Aktenzeichen: VIII B 170/08

Beschluss vom 20.03.2009


Leitsatz:Wandelt sich das von einer Kapitalgesellschaft betriebene und wegen Insolvenzeröffnung zunächst unterbrochene Klageverfahren betreffend Körperschaftsteuer durch Aufnahme des Rechtsstreits durch das Finanzamt in ein Insolvenz-Feststellungsverfahren und einigen sich die Beteiligten jenes Verfahrens über eine Verminderung der ursprünglich angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung mit der Folge, dass das Finanzamt seine Anmeldungen zur Insolvenztabelle entsprechend vermindert und der Rechtsstreit in der Körperschaftsteuersache in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, so ist bei summarischer Betrachtung in sinngemäßer Anwendung des § 32a Abs. 1 KStG die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters dementsprechend auszusetzen.
Rechtsgebiete:EStG, FGO, KStG
Vorschriften:EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 32a Abs. 1, FGO § 69,
Stichworte:Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung einer vGA im Insolvenzverfahren der Körperschaft, Ermessensreduzierung auf Null,
Verfahrensgang:FG Niedersachsen, 15 V 200/08 vom 28.08.2008

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