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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 20.03.2003, Aktenzeichen: IV R 69/00 



BFH – Aktenzeichen: IV R 69/00

Beschluss vom 20.03.2003


Leitsatz:Anfrage des IV. Senats an den XI. Senat des BFH: Setzt die Ähnlichkeit eines nicht in § 18 EStG aufgeführten Heilhilfsberufs mit dem Beruf des Krankengymnasten eine staatliche Erlaubnis voraus?

Der IV. Senat fragt beim XI. Senat an, ob er an der im Beschluss vom 17. Oktober 1996 XI B 214/95 (BFH/NV 1997, 293) geäußerten Auffassung festhält, dass die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs mit dem Beruf des in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Krankengymnasten voraussetzt, dass für die Ausübung dieses Berufs (auch) eine staatliche Erlaubnis erforderlich ist.
Rechtsgebiete:EStG, GewStG
Vorschriften:EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15, GewStG § 2 Abs. 1,
Verfahrensgang:FG Hamburg I 497/99 vom 14.09.2000

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