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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 20.01.2004, Aktenzeichen: IV B 203/03 



BFH – Aktenzeichen: IV B 203/03

Beschluss vom 20.01.2004


Leitsatz:Es ist ernstlich zweifelhaft, ob einem Steuerpflichtigen, der ohne Gewinnerzielungsabsicht Wohnungen erwirbt und veräußert, um ein anderes Objekt weiterhin ohne Zahlung einer Zweckentfremdungsabgabe als Büroraum vermieten zu können, der Abzug eines Verlustes aus der Veräußerung der Wohnungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung des zweckentfremdeten Objekts versagt werden kann.
Rechtsgebiete:AO 1977, FGO, EStG
Vorschriften:AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, FGO § 69, EStG § 2, EStG § 9, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 21,
Verfahrensgang:FG Berlin 9 B 9435/02 vom 26.05.2003

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