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JuraForum.deUrteileBFHBeschluss vom 19.04.2007, Aktenzeichen: IV R 4/06 



BFH – Aktenzeichen: IV R 4/06

Beschluss vom 19.04.2007


Leitsatz:1. Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Personengesellschaft aus, so ist der für den letzten Stichtag vor dem Ausscheiden des Mitunternehmers festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust der Gesellschaft um den anteilig auf ihn entfallenden Verlustanteil zu kürzen. Dieser Anteil ist für Erhebungszeiträume vor 2007 nicht nur anhand des Gewinnverteilungsschlüssels, sondern unter Einbeziehung der in den Jahren des Bestehens der Mitunternehmerschaft angefallenen Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben zu berechnen (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Januar 2006 VIII R 96/04, BFHE 213, 12).

2. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu § 10a Satz 4 GewStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 9 GewStG i.d.F. des JStG 2007 mit dem GG insoweit unvereinbar ist, als danach für den Erhebungszeitraum 2000 bei einer Mitunternehmerschaft der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug im Falle des Ausscheidens eines Mitunternehmers in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitunternehmers geltende Gesetz vorsah.
Rechtsgebiete:GewStG i.d.F. des JStG 2007
Vorschriften:GewStG i.d.F. des JStG 2007 § 10a, GewStG i.d.F. des JStG 2007 § 36 Abs. 9,
Stichworte:Kürzung des Verlustvortrages bei Ausscheiden eines Mitunternehmers: Berechnung unter Einbeziehung der Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben - Zur Verfassungsmäßigkeit der durch § 36 Abs. 9 GewStG angeordneten rückwirkenden Anwendung von § 10a Satz 4 GewStG durch das JStG 2007,
Verfahrensgang:FG Düsseldorf 16 K 5972/03 F vom 14.09.2004

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